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Zur Ersatzpflicht
Verfassungsmässige Grundlagen
- Nach Artikel 59 der Bundesverfassung haben Schweizer, welche keinen Militär- oder zivilen Ersatzdienst leisten, eine Ersatzabgabe zu entrichten.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG (Art. 1 - 9) und WPEV (Art. 1 - 5).
Wer bezahlt Wehrpflichtersatz
Jährlich veranlagen wir im Kanton Zürich rund 40'000 Ersatzpflichtige.
- Die Ersatzpflicht besteht analog der Militärdienstpflicht vom 20. bis und mit erfülltem 30. Altersjahr.
Ersatzpflichtig ist, wer
- während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist und nicht der Zivildienstpflicht untersteht.
- als Dienstpflichtiger keinen Militär- oder zivilen Ersatzdienst leistet (Dienstverschieber)
Für Dienstverschieber (Militärdienst, Zivildienst), welche ihre Ausbildungsdienstpflicht bis zum vollendeten 30. Altersjahr nicht vollständig erfüllt haben, kann die Dienstpflicht und Ersatzpflicht bis zum vollendenten 34. Altersjahr dauern
Wehrpflichtersatz bei Verschiebung der Rekrutenschule
- Die Militärdienst- und Ersatzpflicht beginnt grundsätzlich im 20. Altersjahr.
- Wird die Rekrutenschule nicht im 20. Altersjahr geleistet, besteht die Ersatzpflicht bis zur Leistung der Rekrutenschule.
Dies gilt auch für Verschiebungen aus beruflichen Gründen (Lehre, Studium usw.). - Beispiel: Bei Absolvierung der Rekrutenschule im 21. Altersjahr besteht die Ersatzpflicht für das 20. Altersjahr.
- Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht, entsteht Anspruch auf Rückerstattung aller bezahlten Ersatzabgaben (siehe auch: Rückerstattung bei Dienstnachholung).
Verwendung der Wehrpflichtersatzabgaben
- Die Ersatzabgaben fliessen in die allgemeine Bundeskasse
- Den Kantonen verbleibt eine Bezugsprovision von 20%.
Mit den jährlichen Einnahmen von rund 6 Mio. Franken (Kanton Zürich) werden allgemeine Staatsaufgaben wie Soziale Wohlfahrt, Bildung und Forschung, Verkehr, Landwirtschaft, Armee und Bevölkerungsschutz, Gesundheitswesen usw. mitfinanziert
