Unterrubriken
Sie befinden sich derzeit auf folgender Seite:
Rückerstattung bei Dienstnachholung
Voraussetzungen
- Wer den Militär- oder Zivildienst nachholt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe, nachdem er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat.
- Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstlichen Vorschriften beurteilt.
- Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht.
Die gesetzlichen Grundlagen sind im WPEG Art. 39 und WPEV Art. 54 festgehalten.
Vorgehen
- Die Rückerstattung erfolgt in der Regel auf Gesuch hin.
- Das Rückerstattungsgesuch ist schriftlich an die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons zu richten, welcher die Ersatzabgabe bezogen hat.
- Legen Sie dem Gesuch das Dienstbüchlein bei. Die Rückerstattung erfolgt mittels Auszahlungsschein (ASR) an den Ersatzpflichtigen.
- Beträge bis Fr. 300.-, sind bei jeder Poststelle einlösbar, Beträge über Fr. 300.- nur bei Ihrer Domizil- bzw. Abholpoststelle.
