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Schiesspflicht
Wer ist schiesspflichtig?
- Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten des Jahrganges 1978 und jünger, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. Armeeangehörige, welche 2012 aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, sind nicht schiesspflichtig.
Entlassungen 2012: (Sdt und Uof) 1978. Sowie 1979 - 1982, sofern die Dienstleistungspflicht erfüllt ist.
Armeeangehörige, welche ihre Dienstpflicht in der zweiten Jahreshälfte erfüllen, werden erst im darauffolgenden Jahr aus der Militärdienstpflicht entlassen und sind deshalb schiesspflichtig. - Subalternoffiziere (Lt/Oblt) der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppengattungen und Dienstzweige bis zum Ende des Jahres in dem Sie das 34. Altersjahr vollenden. Sie können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 m nicht, so müssen sie das obligatorische Programm 300 m schiessen.
Nicht schiesspflichtig sind:
- Rekruten, die im laufenden Jahr ihre Rekrutenschule bestehen oder beenden;
- das militärische Berufspersonal der Militärischen Sicherheit.
Subalternoffiziere
- des Psychologisch Pädagogischen Dienstes der Armee (PPD);
- der Militärjustiz;
- die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten.
Wo ist die Schiesspflicht zu erfüllen?
Das "Obligatorische" kann bei jedem anerkannten Schützenverein ab Anfang April bis 31. August erfüllt werden. -> Schiessdaten der Zürcher Schützenvereine.
Übernahme des Sturmgewehrs ins Eigentum bei Entlassung aus der Militärdienstpflicht (neu ab 1.1.2010):
Armeeangehörige erhalten bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn sie in den letzten drei Jahren zweimal das Obligatorische Bundesprogramm UND zweimal das Feldschiessen absolviert haben.
Zusätzlich muss für die Ueberlassung der Waffe zu Eigentum ein gültiger Waffenerwerbsschein vorgewiesen werden. Das Gesuch reichen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung ein.
